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Grundsatz der Gewerbefreiheit (Definition in der deutschen Gewerbeordnung):
- Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. (§ 1 Abs. 1 GewO)
Ausnahmen von der Gewerbefreiheit sind sog. erlaubnispflichtige Gewerbe , z.B. Herstellung von Arzneimitteln oder Handel mit Waffen.
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